Impressum & Datenschutz in der Schweiz

Ein Leitfaden zur Vermeidung hoher Bussen nach UWG & nDSG

Einleitung

Die digitale Präsenz eines Schweizer Unternehmens stützt sich auf zwei fundamentale rechtliche Säulen: das Impressum, dessen Anforderungen aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hervorgehen, und die Datenschutzerklärung, die durch das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG) geregelt wird. Das Impressum dient der Transparenz im geschäftlichen Verkehr und soll Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern schaffen. Die Datenschutzerklärung hingegen gewährleistet Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten und schützt die Grundrechte natürlicher Personen.

Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten nDSG am 1. September 2023 hat sich die rechtliche Landschaft für Schweizer Unternehmen dramatisch verändert. Während Verstösse gegen die Impressumspflicht seit langem ein bekanntes zivil- und in seltenen Fällen auch strafrechtliches Risiko darstellen, führt das nDSG eine weitaus gravierendere und persönlichere Form der Haftung ein. Diese Entwicklung verändert die Risikokalkulation für Geschäftsführer, Verwaltungsräte und verantwortliche Mitarbeitende von Grund auf.

Dieser Bericht analysiert die beiden Rechtspflichten getrennt voneinander. Er legt die zwingend erforderlichen Inhalte für Impressum und Datenschutzerklärung dar, untersucht detailliert die Konsequenzen bei Nichtbeachtung – von zivilrechtlichen Klagen über Abmahnungen bis hin zur persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit – und schliesst mit einer zusammenfassenden Risikoanalyse sowie konkreten Handlungsempfehlungen zur Sicherstellung der Rechtskonformität.

Teil I: Das Impressum nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Rechtliche Grundlage und Anwendungsbereich der Impressumspflicht

Die rechtliche Verpflichtung zur Führung eines Impressums für kommerzielle Webseiten in der Schweiz ist in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s des UWG verankert. Diese Bestimmung wurde am 1. April 2012 eingeführt, um die Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr zu erhöhen.

Das Kernmandat des Gesetzes (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG)

Der Gesetzestext definiert es als unlauteres Handeln, wenn jemand „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen“. Das primäre Ziel dieser Vorschrift ist die Stärkung des Vertrauens von Konsumenten und Geschäftspartnern in den Online-Handel, indem der Betreiber einer Webseite klar identifizierbar und erreichbar gemacht wird.

Die weite Auslegung des „Elektronischen Geschäftsverkehrs“

Der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ wird von der Schweizer Rechtsprechung und Lehre sehr weit gefasst. Er beschränkt sich keineswegs auf klassische Onlineshops. Vielmehr erfasst er nahezu jede Form der kommerziellen oder professionellen Tätigkeit im Internet. Dazu gehören Webseiten von Dienstleistungsunternehmen, Cloud-Anbieter, Hosting-Provider und sogar Social-Media-Profile von Influencern. Entscheidend ist nicht, ob ein Gewinn erzielt wird, sondern ob eine gewerbliche oder professionelle Tätigkeit ausgeübt wird. Diese expansive Interpretation bedeutet, dass praktisch jedes Schweizer Unternehmen mit einer Online-Präsenz dieser Pflicht unterliegt.

Ausnahmen und Grauzonen

Vollständig von der Impressumspflicht ausgenommen sind lediglich Webseiten, die ausschliesslich ideellen, privaten oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Grenze zum kommerziellen Handeln ist jedoch schnell überschritten. Bereits ein einzelnes Werbebanner oder ein Affiliate-Link kann die Impressumspflicht auslösen. Unternehmen sollten daher im Zweifelsfall von einer bestehenden Pflicht ausgehen.

Internationale Dimension

Das Schweizer Recht folgt dem sogenannten Auswirkungsprinzip. Das bedeutet, dass ausländische Unternehmen, die ihre Angebote gezielt an Kunden in der Schweiz richten, ebenfalls die Bestimmungen des UWG einhalten müssen. Umgekehrt müssen Schweizer Unternehmen, die aktiv in der EU werben, die dort geltenden, oft strengeren Impressumsvorschriften beachten.

Zwingende und empfohlene Angaben im Impressum

Im internationalen Vergleich sind die Anforderungen an ein Impressum nach Schweizer UWG relativ minimalistisch. Dennoch ist die Einhaltung dieser Mindestanforderungen unerlässlich.

Zwingend erforderliche Mindestangaben

Basierend auf Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG müssen die folgenden Informationen zwingend im Impressum enthalten sein:

  • Identität: Der vollständige Firmenname gemäss Handelsregistereintrag oder der vollständige Vor- und Nachname bei Einzelunternehmen.
  • Adresse: Eine vollständige, physische und „ladungsfähige“ Anschrift. Die Angabe eines reinen Postfachs ist nicht ausreichend.
  • E-Mail-Adresse: Eine funktionierende E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular allein genügt dieser Anforderung nicht.

Empfohlene und situationsabhängige Angaben

Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus wird empfohlen, weitere Informationen bereitzustellen:

  • Telefonnummer: Obwohl nicht explizit gefordert, ist sie gängige Praxis.
  • Unternehmens-Identifikationsnummer (UID): Schafft zusätzliche Klarheit und Professionalität.
  • Mehrwertsteuernummer (MWST-Nr.): Sofern das Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
  • Vertretungsberechtigte Person(en): Die Nennung der Namen der gesetzlichen Vertreter.
AngabePflicht/EmpfehlungAnmerkungen
Firmenname/Vollständiger NamePflichtMuss dem Handelsregistereintrag bzw. dem amtlichen Namen entsprechen.
Ladungsfähige AnschriftPflichtEine physische Adresse ist zwingend; ein Postfach allein genügt nicht.
E-Mail-AdressePflichtMuss eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen; ein Kontaktformular ist unzureichend.
TelefonnummerEmpfohlenGilt als Best Practice und stärkt das Kundenvertrauen erheblich.
UID/HandelsregisternummerEmpfohlenErhöht die Transparenz und erleichtert die Identifikation des Unternehmens.
MWST-NummerSituationsabhängigErforderlich, falls das Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.

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Konsequenzen bei Verstössen gegen die Impressumspflicht

Ein fehlendes, unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum wird rechtlich gleichbehandelt. Die Konsequenzen können sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur sein.

Zivilrechtliche Folgen – Das primäre Risiko

  • Abmahnungen: Wettbewerber, Branchenverbände oder Verbraucherschutzorganisationen können ein Unternehmen formell abmahnen. Dies ist oft mit der Forderung verbunden, die Anwaltskosten zu übernehmen.
  • Unterlassungs- und Schadenersatzklagen: Bleibt eine Abmahnung erfolglos, können Konkurrenten zivilrechtlich klagen, was zu gerichtlichen Anordnungen und potenziellen Schadenersatzforderungen führen kann.

Strafrechtliche Folgen – Die latente Gefahr

Ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Impressumspflicht stellt eine Straftat dar (Art. 23 UWG). Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis sind strafrechtliche Verurteilungen hierfür jedoch äusserst selten.

Teil II: Die Datenschutzerklärung nach dem neuen Datenschutzgesetz (nDSG)

Rechtliche Grundlage und Kernprinzipien der Informationspflicht

Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (nDSG) am 1. September 2023 wurde das Schweizer Datenschutzrecht grundlegend modernisiert.

Das Transparenzprinzip des nDSG

Gemäss Artikel 19 nDSG müssen Unternehmen die betroffenen Personen angemessen über die Beschaffung und Bearbeitung ihrer Personendaten informieren. Das primäre Instrument hierfür ist die Datenschutzerklärung.

Breiter territorialer Geltungsbereich („Auswirkungsprinzip“)

Das nDSG gilt für alle Sachverhalte, die sich in der Schweiz „auswirken“, selbst wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 3 nDSG). Ausländische Unternehmen, die Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten, unterliegen ebenfalls dem nDSG.

Keine Übergangsfrist

Ein entscheidender Aspekt: Das Gesetz trat am 1. September 2023 ohne jegliche Übergangsfrist in Kraft.

Mindestinhalt und Form der Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung muss in präziser, transparenter und leicht verständlicher Sprache verfasst und von jeder Seite der Webseite aus leicht zugänglich sein.

Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 19 nDSG

Eine nDSG-konforme Datenschutzerklärung muss mindestens enthalten:

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Name und Adresse des Unternehmens.
  • Bearbeitungszweck: Eine klare Beschreibung, für welche Zwecke die Personendaten bearbeitet werden.
  • Empfängerkategorien: Gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern (z.B. IT-Dienstleister).
  • Datenexport ins Ausland: Die Empfängerstaaten müssen namentlich genannt und es muss dargelegt werden, wie ein angemessener Datenschutz sichergestellt wird.
InformationselementErforderlich nach nDSGErforderlich nach DSGVOEmpfehlung/Anmerkung
Identität/Kontaktdaten VerantwortlicherJaJaGrundvoraussetzung für beide Gesetze.
Kontaktdaten DatenschutzberaterJa (falls vorhanden)Ja (falls Pflicht)In der Schweiz ist die Ernennung meist freiwillig.
BearbeitungszweckeJaJaKern der Informationspflicht.
EmpfängerkategorienJaJaWichtig für die Nachvollziehbarkeit der Datenflüsse.
Datenübermittlung ins AuslandJaJaDas nDSG verlangt explizit die Nennung der Länder.
Rechtsgrundlage der BearbeitungNeinJaDie DSGVO verlangt die Angabe der Rechtsgrundlage.
Speicherdauer oder KriterienNeinJaBest Practice, um Transparenz zu schaffen.
Hinweis auf BetroffenenrechteJa (implizit)Ja (explizit)Das nDSG verlangt alle Infos, damit Rechte geltend gemacht werden können.
Hinweis auf BeschwerderechtNeinJaEin wichtiger Hinweis für Betroffene unter der DSGVO.

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Konsequenzen bei Verstössen gegen die Informationspflicht

Die Konsequenzen bei Verstössen gegen das nDSG sind der entscheidende Punkt, der die rechtliche Risikolandschaft neu definiert hat.

Strafrechtliche Folgen (Art. 60 nDSG) – Ein Paradigmenwechsel

  • Persönliche, unversicherbare Haftung: Bussen von bis zu CHF 250’000 werden nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen die verantwortliche natürliche Person verhängt. Dies kann die Geschäftsführung oder Mitglieder des Verwaltungsrates betreffen.
  • Die Busse ist persönlich zu tragen, darf nicht vom Unternehmen bezahlt werden und ist nicht versicherbar. Dies transformiert Datenschutz von einer reinen Compliance-Aufgabe zu einem kritischen Aspekt der persönlichen Risikosteuerung.
  • Vorsatz als Voraussetzung: Eine Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, was auch den Eventualvorsatz einschliesst (billigend in Kauf nehmen).
  • Konkrete Straftatbestände: Gemäss Art. 60 Abs. 1 nDSG wird bestraft, wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen bereitstellt oder es vorsätzlich unterlässt, die Informationen zu liefern.

Befugnisse des EDÖB

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten und verbindliche Verfügungen erlassen. Die Missachtung einer solchen Verfügung kann ebenfalls mit einer Busse von bis zu CHF 250’000 gegen die verantwortliche Person geahndet werden.

Zivilrechtliche Folgen

Personen können weiterhin zivilrechtlich auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz oder Genugtuung klagen.

Teil III: Synthese und Handlungsempfehlungen

Vergleichende Risikoanalyse und Zusammenfassung

Die Risiken sind fundamental unterschiedlich: Ein fehlerhaftes Impressum ist primär ein unternehmerisches, zivilrechtliches Risiko. Eine mangelhafte Datenschutzerklärung begründet ein persönliches, strafrechtliches Risiko für die verantwortlichen Einzelpersonen.

KriteriumImpressumDatenschutzerklärung
RechtsgrundlageUWGnDSG
Primärer VerstossUnlauterer WettbewerbVerletzung der Informationspflicht
Haftende ParteiDas UnternehmenDie verantwortliche natürliche Person
DurchsetzungWettbewerber, VerbändeStaatsanwaltschaft, EDÖB
Art der SanktionZivilrechtliche AnsprüchePersönliche, strafrechtliche Busse
Maximale SanktionGeldstrafe (selten)Busse bis zu CHF 250’000 pro Person

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Praktische Schritte zur Sicherstellung der Compliance

  1. Durchführung eines Website-Compliance-Audits: Überprüfen Sie Ihre Webseite systematisch. Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtangaben vorhanden, korrekt und leicht auffindbar sind.
  2. Bewertung von Compliance-Werkzeugen: Online-Generatoren können für ein einfaches Impressum ein Startpunkt sein. Für die Datenschutzerklärung ist angesichts der gravierenden persönlichen Haftungsrisiken die Konsultation einer spezialisierten Rechtsberatung dringend anzuraten.
  3. Etablierung interner Prozesse:
    • Regelmässige Überprüfung: Legen Sie einen Prozess zur regelmässigen Kontrolle fest, insbesondere bei Änderungen an der Webseite.
    • Zuweisung von Verantwortlichkeiten: Definieren Sie klar, wer im Unternehmen für den Datenschutz verantwortlich ist.
    • Mitarbeiterschulung: Sensibilisieren Sie relevante Mitarbeitende für die Datenschutzgrundsätze.

Schlussbemerkung

In der digitalen Wirtschaft der Schweiz sind ein korrektes Impressum und eine umfassende Datenschutzerklärung strategische Notwendigkeiten. Sie bilden die Grundlage für das Vertrauen der Nutzer und schützen die Führungsebene eines Unternehmens vor erheblichen persönlichen rechtlichen und finanziellen Risiken. Die Investition in eine lückenlose digitale Compliance ist eine direkte Investition in die Stabilität und Zukunftssicherheit des gesamten Unternehmens.

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